Änderung § 164 StBerG vom 01.09.2026

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§ 164 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 164 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 164 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 164 (aufgehoben)


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1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.



 



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