Änderung § 153 StBerG vom 31.12.2006

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§ 153 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 153 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 153


(Text alte Fassung)

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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