Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 25 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
| |

Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 StBerG § 146, § 150, § 153, Anlage (neu)

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtskosten § 146".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage (zu § 146 Satz 1)".

2.
§ 146 wird wie folgt gefasst:

„§ 146 Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
In § 150 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Auslagen" ersetzt.

4.
In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und das Gerichtskostengesetz" gestrichen.

5.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240.00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1
StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 25 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die ...