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Änderung § 65 StBerG vom 18.12.2019

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§ 65 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 65 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

(Text alte Fassung)

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung


(Text neue Fassung)

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung


(Textabschnitt unverändert)

1 Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2 Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.