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Artikel 23 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 StBerG § 11, § 25, § 32, § 33, § 53, § 57, § 65, § 66, § 78, § 79, § 86, § 137, § 23, § 24, § 163

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter Unterabschnitt Befugnis

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

§ 8 Werbung

§ 9 Vergütung

§ 9a Erfolgshonorar

§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10b Vorwarnmechanismus

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt Aufgaben

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich

Zweiter Unterabschnitt Anerkennung

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

§ 17 Urkunde

§ 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Dritter Unterabschnitt Pflichten

§ 21 Aufzeichnungspflicht

§ 22 Geschäftsprüfung

§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen

§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11

§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Vierter Unterabschnitt Aufsicht

§ 27 Aufsichtsbehörde

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung

§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Zweiter Teil Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 33 Inhalt der Tätigkeit

§ 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen

§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 37 Steuerberaterprüfung

§ 37a Prüfung in Sonderfällen

§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 38a Verbindliche Auskunft

§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

§ 39a Rücknahme von Entscheidungen

Zweiter Unterabschnitt Bestellung

§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 41 Berufsurkunde

§ 42 Steuerbevollmächtigter

§ 43 Berufsbezeichnung

§ 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 45 Erlöschen der Bestellung

§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 48 Wiederbestellung

Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft

§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag

§ 50 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 50a Kapitalbindung

§ 51 Gebühren für die Anerkennung

§ 52 Urkunde

§ 53 Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft"

§ 54 Erlöschen der Anerkennung

§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 57 Allgemeine Berufspflichten

§ 57a Werbung

§ 58 Tätigkeit als Angestellter

§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 60 Eigenverantwortlichkeit

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 64 Gebührenordnung

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 66 Handakten

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung

§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 68 (weggefallen)

§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers

§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders

§ 72 Steuerberatungsgesellschaften

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 73 Steuerberaterkammer

§ 74 Mitgliedschaft

§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer

§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 77 Vorstand

§ 77a Abteilungen des Vorstandes

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

§ 78 Satzung

§ 79 Beiträge und Gebühren

§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 81 Rügerecht des Vorstands

§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

§ 84 Arbeitsgemeinschaft

§ 85 Bundessteuerberaterkammer

§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86b Steuerberaterverzeichnis

§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

§ 88 Staatsaufsicht

Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 92 Anderweitige Ahndung

§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte

§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

§ 98 (weggefallen)

§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften

Erster Teilabschnitt Allgemeines

§ 105 Vorschriften für das Verfahren

§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 107 Verteidigung

§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 112 Örtliche Zuständigkeit

§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 124 Verlesen von Protokollen

§ 125 Entscheidung

Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

§ 126 Beschwerde

§ 127 Berufung

§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

§ 129 Revision

§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren

§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen

§ 132 Anordnung der Beweissicherung

§ 133 Verfahren

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 134 Voraussetzung des Verbots

§ 135 Mündliche Verhandlung

§ 136 Abstimmung über das Verbot

§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 138 Zustellung des Beschlusses

§ 139 Wirkungen des Verbots

§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 141 Beschwerde

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots

§ 143 Aufhebung des Verbots

§ 144 Mitteilung des Verbots

§ 145 Bestellung eines Vertreters

Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.

§ 146 Gerichtskosten

§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 148 Kostenpflicht des Verurteilten

§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

§ 152 Tilgung

Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften

§ 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften

Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 154 Bestehende Gesellschaften

§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157b Anwendungsvorschrift

Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung

§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

§ 159 Zwangsmittel

Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

§ 164 Verfahren

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

§ 164b Gebühren

§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder

§ 165 Ermächtigung

§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg

§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes

Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis".

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen."

3.
In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungsausschluß" durch das Wort „Haftungsausschluss" ersetzt.

4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe."

5.
In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von Steuerbilanzen" durch die Wörter „Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind," ersetzt.

6.
In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744)" gestrichen.

7.
§ 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;".

8.
In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeßvertretung" durch das Wort „Prozessvertretung" ersetzt.

9.
§ 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde."

10.
Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen."

11.
Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend."

12.
§ 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden."

13.
In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „Anschluß" durch das Wort „Anschluss" ersetzt.

14.
In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Schlußvorschriften" durch das Wort „Schlussvorschriften" ersetzt.

15.
In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

16.
Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im „Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften" die Überschriften der weiteren Untergliederungen wie folgt gefasst:

„Erster Teilabschnitt Allgemeines

Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug

Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot".



 

Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 EMobStFG Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:  ...