Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 79 StBerG vom 18.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 23 EMobStFG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 79 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 79 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Beiträge und Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 4 Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 4 Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5 Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.

(2) 1 Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 2 Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. 4 Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 5 Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.



(heute geltende Fassung)