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Änderung § 137 StBerG vom 18.12.2019

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§ 137 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 137 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


(Textabschnitt unverändert)

1 Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)