Artikel 9 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 26. Oktober 2024 DRiG § 112a

§ 112a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ein rechtswissenschaftliches Diplom erworben haben, das dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für die Berufe „Advocate", „Barrister" oder „Solicitor" eröffnet."

2.
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 1a" eingefügt.



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