Artikel 6 - Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (AuswRKG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 eIDKG offen

Dem § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AuswRKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuswRKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AuswRKG Inkrafttreten
... 2024 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der ... für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Das ...


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