Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundesjagdgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2024 BJagdG § 17, § 18a

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit."

2.
In § 18a werden nach dem Wort „Erteilung" die Wörter „oder Verlängerung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InnSichVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnSichVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer ...