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Artikel 8 - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (InnSichVG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2024 EGGVG § 14

§ 14 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie des Erwerbs solcher Waffen und Munition."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 InnSichVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnSichVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 2 ZStrWuPRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 43 wird der ...