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Änderungen an Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiertm.W.v. (verkündet) | wurden ... (Synopse/Diff) | durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert |
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zukünftige Änderungen | ||
01.10.2025 | (noch nicht in Kraft) | § 3 Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 333) |
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:
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- Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der ArbeitnehmerüberlassungV. v. 20.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V2
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- Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der ArbeitnehmerüberlassungV. v. 20.08.2020 BAnz AT 31.08.2020 V1
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- Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der ArbeitnehmerüberlassungV. v. 26.05.2017 BAnz AT 31.05.2017 V1
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- Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der ArbeitnehmerüberlassungV. v. 21.03.2014 BAnz AT 26.03.2014 V1;
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- Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der ArbeitnehmerüberlassungV. v. 21.12.2011 BAnz. S. 4608
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16667/l.htm