Änderung § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 29.04.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Laufbahnämter


(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:

- im Vorbereitungsdienst Attachée/Attaché,

(Text alte Fassung)

- in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretärin/Legationssekretär, Vizekonsulin/Vizekonsul,

(Text neue Fassung)

 
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Legationsrätin/Legationsrat, Konsulin/Konsul,

- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse, Konsulin Erster Klasse/Konsul Erster Klasse,

Besoldungsgruppe A 15 Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat, Botschaftsrätin/Botschaftsrat, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe A 16 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 3 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 9 Ministerialdirektorin/Ministerialdirektor, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 11 Staatssekretärin/Staatssekretär.

(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.



 



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