Die in § 165 Abs. 1 Nr. 2a der
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, deren Versicherung vor dem 1. Januar 1980 begonnen hat, gehören der Krankenkasse an, die nach § 257e Abs. 1 bis 3 der
Reichsversicherungsordnung zuständig gewesen wäre, wenn diese Vorschrift bei Beginn der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a der
Reichsversicherungsordnung in Kraft gewesen wäre. Die in Satz 1 bezeichneten Versicherten können bis zum 31. März 1980 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse beantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist; die Annahme des Antrags wirkt vom 1. Januar 1980 an.
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869