Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die in § 165 Abs. 1 Nr. 2a der
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, deren Versicherung vor dem 1. Januar 1980 begonnen hat, gehören der Krankenkasse an, die nach § 257e Abs. 1 bis 3 der
Reichsversicherungsordnung zuständig gewesen wäre, wenn diese Vorschrift bei Beginn der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a der
Reichsversicherungsordnung in Kraft gewesen wäre. Die in Satz 1 bezeichneten Versicherten können bis zum 31. März 1980 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse beantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist; die Annahme des Antrags wirkt vom 1. Januar 1980 an.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.