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§ 6 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)

§ 6 Verbot, Sicherstellungspflicht



(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I sowie Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.



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Frühere Fassungen von § 6 OGVermNormDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
vom 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 OGVermNormDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGVermNormDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt ... feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird. (2) Ordnungswidrig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Artikel 2 EiVermNVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung
... vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 347) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „und Anhang I Teil A" durch die Angabe „, Artikel 4 Absatz 1 und ...