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Änderung § 6 OGVermNormDV vom 12.06.2026
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| § 6 OGVermNormDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 6 OGVermNormDV n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Verbot, Sicherstellungspflicht | |
| (Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I sowie Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht. |
(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird. | |
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