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Änderung § 6 OGVermNormDV vom 12.06.2026

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§ 6 OGVermNormDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 6 OGVermNormDV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verbot, Sicherstellungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I sowie Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.




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