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Änderung Artikel 1 Verordnung über künstliche Intelligenz vom 27.07.2026
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| Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2026 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Gegenstand | |
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und die Innovation zu unterstützen. (2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union; b) Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich; c) besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme; d) harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme; e) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck; f) Vorschriften für die Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung; | |
| (Text alte Fassung) g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen. | (Text neue Fassung) g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleinen Midcap-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Start-up-Unternehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16733/al242416-0.htm
