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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthFGVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2024 UkraineAufenthFGV § 2, § 3

Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 334) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnisse" die Wörter „ukrainischer Staatsangehöriger" ergänzt, die Angabe „1. Februar 2024" durch die Angabe „1. Februar 2025" und die Angabe „4. März 2025" durch die Angabe „4. März 2026" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

1.
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

2.
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder

3.
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben."

2.
In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2025" durch die Angabe „4. März 2026" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. UkraineAufenthFGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. UkraineAufenthFGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)
V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 252
Artikel 1 2. UkraineAufenthÄndFGV
... vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 334), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 ...