(1)
1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer oder mehrerer komplexer Kundensituationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des nach
§ 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden.
3Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen.
(2) Die Aufgabenstellungen müssen so formuliert sein, dass eine ganzheitliche Beantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Lösungen aus den Kundenbedarfsfeldern nach
§ 6 Satz 2 Nummer 1 oder
§ 7 Satz 2 Nummer 1 möglich ist.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten.