(1)
1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von drei komplexen betrieblichen Situationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die komplexen betrieblichen Situationen haben jeweils einen Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach
§ 8 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach
§ 8 situationsbezogen thematisiert werden können.
(2)
1Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach
§ 9 situationsbezogen thematisiert werden, wobei die Qualifikationsinhalte nach
§ 9 Nummer 4 enthalten sein müssen.
2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.