1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen.
2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach
§ 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.