Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 EBRG vom 18.06.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EBRG-ÄndG am 18. Juni 2011 und Änderungshistorie des EBRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 27 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Sitzungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 32 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 33. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuß nach § 26 Abs. 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. 2 Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30. 3 Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. 4 Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. 5 Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuß nach § 26.