§ 38 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 34 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
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(Text alte Fassung) § 38 Vertrauensvolle Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit |
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung. | 1 Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung. |