Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/21 - (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) (BVerfGE20240923 k.a.Abk.)

B. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 399
Geltung ab 24.09.2024; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 24. September 2024 BAföG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2024 - 1 BvL 9/21 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1952), das für den hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3484, 3488) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2475), ist, soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

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