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§ 8 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)

Artikel 1 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,

2.
entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,

3.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,

4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,

5.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,

6.
entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,

7.
entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,

8.
entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder

9.
entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 
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