§ 9 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt.



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