Synopse aller Änderungen des TierGesBußG am 10.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. März 2026 durch Artikel 4 des TierGesGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierGesBußG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierGesBußG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
TierGesBußG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Höhe der Geldbuße


(Text alte Fassung)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed