| TierGesBußG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | TierGesBußG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Höhe der Geldbuße | |
| (Text alte Fassung) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |