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§ 13 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)

Artikel 1 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Höhe der Geldbuße



Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 TierGesBußG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TierGesBußG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierGesBußG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesBußG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 4 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
... vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) wird wie folgt geändert: In § 13 wird die Angabe „vierzigtausend" durch die Angabe „fünfzigtausend" ...