Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Eingangsformel - Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2025 (TeleFinV 2025)

V. v. 10.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 410
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 860-5-93 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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