Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des
Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach §
33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
(2) § 111 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809, 3499), geändert durch Artikel 276 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
(4) Die Verordnung über den Betrieb von Küstenschifffahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1919), geändert durch §
17 Abs. 1 der Verordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel
9 Abs. 3 und 4 tritt 30 Tage nach diesem Zeitpunkt in Kraft.