Artikel 2 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (GGRuStVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 21. Dezember 2024 GGKostV § 1, Anlage 1

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 werden in den Gebührennummern 1101 und 1102 in der Spalte „Gebührentatbestand" jeweils die Wörter „die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist" ersetzt.



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