Die Versicherungsunternehmen im Sinne des §
1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 31 BerVersV Übergangsvorschriften ... Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 2c der Aktivseite zu erfassen. (5) Sofern ... Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 4 der Passivseite zu erfassen. (6) Die ...