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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:


Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

§ 1 Interner jährlicher Bericht



(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7,

2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15,

3.
Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17,

4.
formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20,

5.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und

6.
ergänzende Unterlagen gemäß § 24.

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.


Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen

§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung



Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.


§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 26

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.


§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für jeden Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Fahrzeugvollversicherungen,

cc)
Fahrzeugteilversicherungen,

dd)
Kraftfahrtunfallversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 26

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt sind.


§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen



(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.


§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen



Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,

2.
für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,

3.
für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 7 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen



(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,

b)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungszweig betreiben;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den sonstigen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,

b)
von den Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.

(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.


Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen

§ 8 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4.
Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemäß Nachweisung 105,

5.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

6.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202.

(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.


§ 9 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen



Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,

2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,

5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 260,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 261.


§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen



(1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld-, weiteren Kapital- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.

(2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen ferner eine Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271 und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.


§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen



(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2.
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,

4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 262.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins, deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.


§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,

3.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

4.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

5.
Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zusammengefaßten Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 244,

6.
Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachweisung 245,

7.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,

8.
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,

9.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,

10.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.


§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen in besonderen Fällen



Die in § 5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3.


§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückversicherungsunternehmen



Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich die formgebundene Erläuterung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 zu erstellen.


§ 15 Fristen für die Einreichung



(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen

1.
spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,

d)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;

2.
spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;

3.
spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.

(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.


Dritter Unterabschnitt Erläuterungen nach Muster

§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,

2.
Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.

(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,

2.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,

3.
Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,

4.
Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.

Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß Muster 3 bis 6 nicht.

(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,

2.
Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.


§ 17 Frist für die Einreichung



Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.


Vierter Unterabschnitt Formlose Erläuterungen

§ 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formlose Erläuterungen zu geben:

1.
die Namen aller Unternehmen,

a)
auf die das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil ausgegliedert hat,

b)
die auf das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert haben,

wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; dies gilt entsprechend für mit anderen Unternehmen bestehende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich hierbei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;

2.
eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks unter Darlegung der Gründe;

3.
eine Aufstellung der in den §§ 251 und 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, im Geschäftsjahr wirksamen oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingegangenen Haftungsverhältnisse unter Angabe des Haftungsrahmens der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten unter Darlegung der Gründe;

4.
eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in der abgegebenen Rückversicherung, die im Geschäftsjahr wirksam wurden oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind;

5.
eine eingehende Darstellung der Methoden zur Ermittlung der

a)
Beitragsüberträge,

b)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,

c)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge anzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden Versicherungszweig in beiden Formen des Versicherungsgeschäfts. Soweit die Rückstellungen nach Näherungsverfahren ermittelt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die Verfahren ausführlich zu erläutern;

6.
eine eingehende Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben zusätzlich, wenn ein Nachschuß erhoben werden muß, die Art der Ermittlung zu erläutern.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 4.


§ 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben bei selbst abgeschlossenen Versicherungen über Grund und Ausgang gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Prozesse über Versicherungsansprüche unter Angabe der Höhe der jeweiligen Streitgegenstände zu berichten. Sofern Prozesse dieser Art im Geschäftsjahr unerledigt geblieben sind, ist in den Erläuterungen zum nächsten Jahresabschluß weitere Mitteilung zu machen.


§ 20 Einzelheiten der Einreichung



(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18 und 19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, und zwar

1.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung,

2.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung.

(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.


Fünfter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

§ 21 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlußprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes,

d)
die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde und wieviel vom Hundert der gesamten Versorgungsverpflichtungen durch die Rückstellung gedeckt sind, sowie eine Aufstellung der für die Berechnung der Pensionsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in siebenfacher Ausfertigung, von den in § 5 genannten Versicherungsunternehmen in zwölffacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in siebenfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.


§ 22 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen



Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, einzureichen.


§ 23 Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei bestimmten Versicherungsunternehmen



Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die formlose Erklärung eines Sachverständigen über die zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung einzureichen.


Sechster Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen

§ 24 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen



(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen.

(2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlußprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, sind der Bericht des Abschlußprüfers in doppelter Ausfertigung und der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in siebenfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:

1.
den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht

a)
in doppelter Ausfertigung spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres; mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten werden kann;

b)
übersetzt in deutscher Sprache in siebenfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres;

2.
den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres.


Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 25 Vierteljährliche Zwischenberichte durch alle sowie besondere Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, haben jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember einen internen vierteljährlichen Zwischenbericht über die Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 600 sowie über den Wert der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 605 zu erstellen.

(2) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 zu machen.

(3) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 machen.

(4) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 zu machen.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 zu machen.


§ 26 Einzelheiten der Einreichung



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 25 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.


Dritter Abschnitt Befreiungen und Erleichterungen für bestimmte kleinere Vereine

§ 27 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine



Dieser Abschnitt ist auf bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und zwar auf

1.
Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde,

2.
Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 10 Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.
Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.


§ 28 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine



Für die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 27 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs mehr als 125.000 Euro betragen.

2.
Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

3.
Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

4.
Anstelle der Nachweisungen 600 und 101 ist die Nachweisung 301 aufzustellen und in doppelter Ausfertigung spätestens einen Monat nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, sofern die Kapitalanlagen am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zwei Millionen fünfhunderttausend Euro nicht überstiegen haben.


Vierter Abschnitt Definition des Versicherungszweiges und technische Fragen

§ 29 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges



(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A bis H.

(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfassung der von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.


§ 30 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen



(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.


Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften



(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr.

(3) Die Angaben in der Nachweisung 101 Seite 2 Zeile 04 Spalte 4 brauchen erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr gemacht zu werden.

(4) Sofern Versicherungsunternehmen in ihrer Bilanz (Formblatt 1) einen Aktivposten Ba. nach § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 2c der Aktivseite zu erfassen.

(5) Sofern Versicherungsunternehmen in ihrer Bilanz (Formblatt 1) einen Passivposten Da. nach § 64 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 4 der Passivseite zu erfassen.

(6) Die vom 19. Juli 2003 an geltende Fassung der Anlage 1 Abschnitt C und D ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die vom in Satz 1 genannten Tag an geltende Fassung dieser Verordnung ist im Übrigen erstmals für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


§ 31a (weggefallen)





§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 30. Januar 1987 (BGBl. I S. 530, 2319), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Februar 1991 (BGBl. I S. 505), sowie

2.
der Dritte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch § 65 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) geändert worden ist.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum BGBl. I Nr. 33 v. 30.06.1995)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zum BGBl. I Nr. 33 v. 30.06.1995)