Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,
- 2.
- Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
- 3.
- Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,
- 4.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,
- 5.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 260,
- 6.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 261.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...