(1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld-, weiteren Kapital- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.
(2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach §
156a Abs. 3 Satz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§
11c und
156a Abs. 3 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen ferner eine Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271 und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in §
22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...