(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,
- 3.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 4.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 5.
- Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zusammengefaßten Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 244,
- 6.
- Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachweisung 245,
- 7.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,
- 8.
- Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,
- 9.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,
- 10.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...