Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist innerhalb der in §
20 Abs. 1 genannten Frist in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die formlose Erklärung eines Sachverständigen über die zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung einzureichen.