Dieser Abschnitt ist auf bestimmte kleinere Vereine im Sinne des §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und zwar auf
- 1.
- Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde,
- 2.
- Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 10 Millionen Euro nicht überstiegen haben,
- 3.
- Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,
- 4.
- Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.