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Anlage 1 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 1


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum BGBl. I Nr. 33 v. 30.06.1995)

 
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Zitierungen von Anlage 1 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BerVersV Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
... in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 ... Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt ...
§ 29 BerVersV Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges
... auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A bis H. (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die ... bis H. (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen ...
§ 31 BerVersV Übergangsvorschriften
... 4 der Passivseite zu erfassen. (6) Die vom 19. Juli 2003 an geltende Fassung der Anlage 1 Abschnitt C und D ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende ...