Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (17. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1 Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 RheinSchPersEV Anlage 1

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7);

2.
Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9).

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 17. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 17. RhMosSchRÄndV (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1) Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
Anlage 2 17. RhMosSchRÄndV (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2) Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


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