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Artikel 2 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (17. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508; Geltung ab 01.01.2025
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Artikel 2 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 RheinSchPersEV § 3

§ 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen".

2.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 17. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216
Artikel 3 1. RheinMoselSchPolÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 6 Absatz 5 wird ...