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Artikel 2 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2023 RheinSchPersEV § 8, § 9, § 10, § 12a (neu), Anlage 1

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen werden,".

bb)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

2.
In § 9 wird die Nummer 12 aufgehoben.

3.
In § 10 werden die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.

4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

5.
In der Anlage 1 wird in § 19.04 die Nummer 2 wie folgt gefasst:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2
oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1 A2 B
S1 S2S1S2S1S2
1 Zulässige Anzahl
der Fahrgäste:
von 501 bis 1000
Schiffsführer1 12233
Steuermann1 1----
Bootsmann1 11111
Matrose1 -1-1-
Leichtmatrose - 1-1-1
Maschinist2)2 22233
2 Zulässige Anzahl
der Fahrgäste:
von 1001 bis 2000
Schiffsführer 2 oder 2 22233
Steuermann -------
Bootsmann
-
 -1-1-1
Matrose
3
 213131
Leichtmatrose -2111)21)11)21)
Maschinist2)
3
 333333
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein."




 

Zitierungen von Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 15. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Artikel 1 16. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... zuletzt durch Beschluss vom 7. Juni 2023 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) und Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321 ) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 ...