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§ 3a - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst



(1) 1Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. 2Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).

(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 3a GOT

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
vom 10.02.2020 BGBl. I S. 158

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GOT Sonstige abweichende Gebührensätze (vom 14.02.2020)
... der Schriftform. Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2 . (2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... „bei Nacht, an Wochenenden" ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Gebühren für tierärztlichen ... ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst (1) Für Leistungen, die bei ... angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2 ." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:  ...