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§ 3 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. 2Die einfachen Gebührensätze sind auch dann zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. 3Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhältnisse oder die Umstände der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. 2In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(4) Einfache Gebührensätze nach Absatz 1 erhöhen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren um 50 vom Hundert, für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen erbracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung V. v. 10. Februar 2020 BGBl. I S. 158 m.W.v. 14. Februar 2020

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Frühere Fassungen von § 3 GOT

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
vom 10.02.2020 BGBl. I S. 158

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst (vom 14.02.2020)
... nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 3 Absatz 4 bleibt ...
§ 4 GOT Sonstige abweichende Gebührensätze (vom 14.02.2020)
... 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze ... gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV
... Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden." 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags ... durch die Wörter „bei Nacht, an Wochenenden" ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Gebühren für ... nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...


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