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§ 6 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
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§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile



(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.

(3) 1Die Rechnung soll mindestens enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung;

2.
die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;

3.
die Diagnose;

4.
die berechnete Leistung;

5.
den Rechnungsbetrag;

6.
die Umsatzsteuer.

2Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. 3Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.