Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.11.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 28.07.1999 BGBl. I S. 1691; aufgehoben durch § 12 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7830-1-4 Organisation und Aufbau
| |

§ 7 Außerordentliche Leistungen



Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.

Anzeige