Änderung § 3a GOT vom 14.02.2020

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§ 3a GOT a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2020 geltenden Fassung
§ 3a GOT n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. 2 Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).

(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.




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