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§ 1 - Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 432
Geltung ab 01.01.2025 bis 31.12.2025; FNA: 860-3-45 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.

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