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Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 4. KugBeV)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 338
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-46 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist:


§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.


§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 4. KugBeV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas

 
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